Neue SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung

Liebe Sportfreundinnen,
liebe Sportfreunde,

zum 23. August 2021 trat die 4. Änderungsverordnung der 14. SARS-Cov-2 Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt in Kraft. Für den Sportbetrieb bleibt die Verordnungslage bis zum 16. September 2021 nahezu unverändert. Im Konkreten gilt:

Trainingsbetrieb

Der Zutritt zum Trainingsbetrieb in geschlossenen Räumen kann nur unter Beachtung der „3G“-Regel erfolgen. Von der Testpflicht ausgenommen sind somit neben Personen mit vollständigem Impfschutz auch vollständig Genesene, welche in Besitz eines ausgestellten Genesenennachweises sind. Zudem sind Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres von der Testpflicht befreit. Der Trainingsbetrieb im Freien ist dagegen weiterhin ohne entsprechende Nachweise möglich.

Wettkämpfe

Die Durchführung von Wettkämpfen ist in geschlossenen Räumen und im Freien unter Beachtung der „3G“-Regel (Vgl. Trainingsbetrieb) möglich. Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die Sieben-Tage-Inzidenz einen Wert von 35 an zehn aufeinanderfolgenden Tagen, kann ab dem darauffolgenden Tag mittels Rechtsverordnung von der Testpflicht für Zuschauer auf allen öffentlichen und privaten Sportanlagen abgewichen werden (Aktuell im Burgenlandkreis: 20,13 mit Stand 26.08.2021 – somit sind die Zuschauer Stand jetzt weiterhin von der „3G“-Regel befreit).

Grundlegendes

Sowohl im Trainings- als auch Wettkampfbetrieb ist eine Anwesenheits-Dokumentation zur Kontaktnachverfolgung erforderlich, welche nach vier Wochen gelöscht werden muss. Die Freigabe der Sportanlage erfolgt ausschließlich durch den Betreiber auf Grundlage eines Hygienekonzeptes.

Personenbegrenzung

Der Sportstättenbetreiber hat eine Höchstbelegung festzulegen, welche in geschlossenen Räumen 500 und im Freien 1.000 Personen nicht überschreiten darf. Das vom Veranstalter eingesetzte Personal bleibt davon unberücksichtigt. In Ausnahmefällen und nach Genehmigung des Betreibers kann bei Sportveranstaltungen diese Personenzahl bei zusätzlichen Schutzmaßnahmen (u.a. kein Zutritt erkennbar alkoholisierter Personen; Personalisierung von Tickets; Mund-Nasen-Schutz auf Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen, Entzerrung der Besucherströme etc.) überschritten werden. Bei mehr als 5.000 Zuschauern gilt die maximale Auslastungsgrenze von 50 % der Sportstätte sowie eine maximale Besucherzahl von 25.000.

(Quelle: LandesSportBund Sachsen-Anhalt)

Für Rückfragen könnt ihr mich gern kontaktieren.

Mit sportlichen Grüßen
Tobias Czäczine
Vizepräsident
Spiel- & Schiedsrichterwesen
KFV Fußball Burgenland